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Durchführungsverodnung des "Loi Macron" vom 09. April 2016

21.04.2016



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Durchführungsverordnung für das "Loi Macron" vom 
9. April 2016
Nach unserem Newsletter 022/2015 vom 01.12.2015 zum Macron Gesetz, haben wir auf eine Durchführungsverordnung von Seiten der französischen Behörden gewartet. Diese Durchführungsverordnung wurde am 09. April 2016 veröffentlicht. Guretruck/Truckcontroller wird den Begriff "Macron" für die Anwendung des Macron Gesetz und die Auswirkungen auf die Gehälter in Frankreich verwenden. 

1) Die Durchführungsverordnung 

Ab dem 01. Juli 2016 wird Macron auf alle Kabotagefahrten und den internationalen Transport angewendet; ausgenommen sind Transitfahrten.

 Ein Formular muss über eine Webseite versendet werden (Webseite und das Formular werden beide von den französischen Behörden veröffentlicht) Das Formular wird die folgenden Angaben enthalten:

 - Kompletter Firmenname, Adresse und Telefonnummer, Name und Geburtsdatum des Geschäftsführers, Name der für die Firma zuständigen Sozialversicherungsbehörde. 
- Kompletter Name des Fahrers, Geburtsdatum, Adresse und Nationalität, Datum des Arbeitsvertrages, auf den Vertrag angewendetes Recht und die Qualifikation des Fahrers.
- Beachtung des Mindestlohnes pro Stunde in Frankreich (9,67 €), ohne Spesen und Übernachtungskosten;
-  Firmenregelung zu Spesen und Übernachtungskosten;
 - Kompletter Name des/der Firmenrepräsentanz in Frankreich (hier kann auch Guretruck angegeben werden);
- Nachweis über die Eintragung der Firma in ein nationales elektronisches Register;
- Start- und Enddatum der Reise durch Frankreich.

Jedes Zertifikat wird 6 Monate gültig sein und es muss für jeden Fahrer ein Zertifikart gesendet werden. 

Fahrer müssen die folgenden Dokumente im Fahrzeug mitführen: 
- Das Zertifikat; und
- Arbeitsvertrag 

Für Kontrollen müssen die Gehaltsabrechnungen der Fahrer den Bruttostundenlohn, die Arbeitszeiten und die Stunden ausweisen, welche mit der Gehaltsabrechnung abgegolten werden. Urlaub oder andere freie Tage sollten mit angegeben werden. Denken Sie daran, dass die Bezahlung pro Kilometer ausdrücklich verboten ist durch den Art. 10 der VO (EU) 561/06. 

Strafen:

- €135 sollte das o.g. Zertifikat nicht mitgeführt werden oder falsch ausgefüllt sein
- Max. €2000 sollte das Zertifikat nicht abgesendet werden oder der Mindestlohn nicht eingehalten werden (€4000 für Wiederholungen innerhalb eines Jahres).


2) Lösungen  

Die Anpassungen an das Macron Gesetz wurden bereits in den Gehaltsbericht (Punkt 5) im Truckcontroller mit eingepflegt.

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Aufgrund unseres großen Erfahrungsschatzes bei MiLoG-Kontrollen in Deutschland, gehen wir davon aus, dass es keine Probleme für den Gehaltsbericht im Truckcontroller gibt.

Sollte es zu einem Rechtsstreit kommen: Der Gehaltsbericht von Truckcontroller wurde auf der Grundlage der mathematischen Spezifikationen in Punkt 5 formal verifiziert. Aktuell gibt es KEINE formal verifizierte Polizeisoftware. Aufgrund dessen sollte die mathematische Überlegenheit des Truckcontroller vor Gericht immer triumphieren.