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EU-Parlament beschließt erstes Mobilitätspaket

07.08.2020

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Am 31.07.2020 wurde die Gesetzgebung des Mobilitätspakets 1 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

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Am 31.07.2020 wurde die Gesetzgebung des Mobilitätspakets 1 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
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EU-Parlament beschließt erstes Mobilitätspaket

Am 31.07.2020 wurde die Gesetzgebung des Mobilitätspakets 1 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Während die meisten der neuen Vorschriften erst innerhalb von 18 Monaten anwendbar sein werden, gelten die Änderungen der Vorschriften zu den Lenk- und Ruhezeiten schon ab dem 20.08.2020.

Im Folgenden haben wir einige der wichtigsten Bestimmungen zusammengefasst:


1. Verordnung (EU) 2020/1054 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 hinsichtlich der Mindestanforderungen an die maximalen täglichen und wöchentlichen Lenkzeiten, die Mindestunterbrechungen sowie die täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten und der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 hinsichtlich der Positionierung mittels Fahrtenschreiber:

• Rückkehrpflicht des Fahrers in die Betriebszentrale oder an den Wohnort des Arbeitgebers alle 4 Wochen

• Regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten müssen in geeigneten, von der Firma bezahlten Unterkünften genommen werden.

• Die Fahrer können 2 aufeinanderfolgende reduzierte wöchentliche Pausen einlegen, sofern in 4 aufeinanderfolgenden Wochen mindestens 2 regelmäßige wöchentliche Pausen und 2 reduzierte wöchentliche Pausen vorgesehen sind. 

Der Ausgleich für zwei reduzierte wöchentliche Ruhezeiten muss an die nächste wöchentliche Ruhezeit angeknüpft werden. 

Wenn jedoch 3 oder mehr aufeinanderfolgende reduzierte wöchentliche Ruhezeiten genommen werden, muss der Ausgleich innerhalb von 3 Wochen erfolgen. 

In Kürze wird ein weiterer Newsletter über unsere Auslegung der Bestimmungen der verkürzten wöchentlichen Ruhezeiten erscheinen.

• Die Fahrer können unter bestimmten Bedingungen ihre tägliche oder wöchentliche Lenkzeit (um 1 oder 2 Stunden) überschreiten, um ihren Wohnort oder die Einsatzzentrale des Arbeitgebers zu erreichen.

• Bei aufzeichnungspflichtigen Fahrten müssen Nachweise für den aktuellen Tag und die vorausgehenden 56 Kalendertage in Kontrollen ausgehändigt werden können (anwendbar ab 31.12.2024).

• Unterbrechung von Ruhezeiten durch Fähr- und Zugüberfahrten: 

Eine regelmäßige tägliche Ruhezeit, eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit oder eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit darf unterbrochen werden, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind. 

- Künftig dürfen auch reduzierte und regelmäßige Wochenruhezeiten bis zu zwei Mal für insgesamt eine Stunde unterbrochen werden. 

- Die Unterbrechung ist nur dann erlaubt, wenn einem Fahrer an Bord des Zuges oder der Fähre eine Schlafkabine zur Verfügung steht. 

- Die fahrplanmäßige Fahrtdauer des Zuges oder der Fähre muss mindestens 8 Stunden betragen. 

- Außerdem muss sichergestellt sein, dass der Fahrer die gesamte regelmäßige Wochenruhezeit außerhalb des Fahrzeuges verbringt.


2. Verordnung (EU) 2020/1055 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1071/2009, (EG) Nr. 1072/2009 und (EU) Nr. 1024/2012 im Hinblick auf deren Anpassung an die Entwicklungen im Straßenverkehrssektor:

 Regelmäßige Rückkehrpflicht der Fahrzeuge an den Hauptsitz des Unternehmens alle 8 Wochen.

 Transportunternehmen müssen infolge eines ausgereizten Kabotagepensums (max. drei Beförderungen in sieben Tagen infolge einer beladenen Einfahrt oder max. eine Beförderung binnen drei Tagen infolge einer unbeladenen Einfahrt) eine Ruhephase von vier Tagen einhalten, während der im selben Aufnahmemitgliedstaat keine weiteren Kabotagebeförderungen erlaubt sind. 

 Fahrtenschreiber werden für leichte Nutzfahrzeuge zwischen 2,5 T - 3,5 T obligatorisch und kleine Transportunternehmen werden den EU-Vorschriften für den Transport unterliegen.

 Um Briefkastenfirmen zu verhindern, werden Transportunternehmen ihre Haupttätigkeit im Niederlassungsmitgliedstaat nachweisen müssen:

- Nachweis der tatsächlichen und dauerhaften Niederlassung in dem Mitgliedstaat 

- Nachweis der entsprechenden finanziellen Leistungsfähigkeit

- Nachweis der erforderlichen beruflichen Kompetenz


3. Richtlinie (EU) 2020/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 zur Festlegung besonderer Vorschriften für die Entsendung von Fahrern im Straßenverkehrssektor im Hinblick auf die Richtlinie 96/71/EG und die Richtlinie 2014/67/EU sowie zur Änderung der Richtlinie 2006/2 2/EG im Hinblick auf Durchsetzungsanforderungen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012

• Die Gesetze zum Mindestlohn werden für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union verbindlich. 

Mit anderen Worten: Wenn Transportunternehmen Fahrer in einen anderen EU-Mitgliedstaat entsenden um dort zu arbeiten, müssen sie den gleichen Lohn zahlen wie für einen einheimischen Fahrer in diesem Mitgliedstaat.

 Neue Entsendungsvorschriften gelten für internationale Beförderungen und Kabotage, nicht aber für bilaterale Beförderungen im Güter- und Personenverkehr (Beförderungen von einem Mitgliedstaat, in dem der Fahrer seinen Sitz hat, in einen anderen Mitgliedstaat und umgekehrt) und im Transit.