• Rückkehrpflicht des Fahrers in die Betriebszentrale oder an den Wohnort des Arbeitgebers alle 4 Wochen
• Regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten müssen in geeigneten, von der Firma bezahlten Unterkünften genommen werden.
• Die Fahrer können 2 aufeinanderfolgende reduzierte wöchentliche Pausen einlegen, sofern in 4 aufeinanderfolgenden Wochen mindestens 2 regelmäßige wöchentliche Pausen und 2 reduzierte wöchentliche Pausen vorgesehen sind.
Der Ausgleich für zwei reduzierte wöchentliche Ruhezeiten muss an die nächste wöchentliche Ruhezeit angeknüpft werden.
Wenn jedoch 3 oder mehr aufeinanderfolgende reduzierte wöchentliche Ruhezeiten genommen werden, muss der Ausgleich innerhalb von 3 Wochen erfolgen.
In Kürze wird ein weiterer Newsletter über unsere Auslegung der Bestimmungen der verkürzten wöchentlichen Ruhezeiten erscheinen.
• Die Fahrer können unter bestimmten Bedingungen ihre tägliche oder wöchentliche Lenkzeit (um 1 oder 2 Stunden) überschreiten, um ihren Wohnort oder die Einsatzzentrale des Arbeitgebers zu erreichen.
• Bei aufzeichnungspflichtigen Fahrten müssen Nachweise für den aktuellen Tag und die vorausgehenden 56 Kalendertage in Kontrollen ausgehändigt werden können (anwendbar ab 31.12.2024).
• Unterbrechung von Ruhezeiten durch Fähr- und Zugüberfahrten:
Eine regelmäßige tägliche Ruhezeit, eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit oder eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit darf unterbrochen werden, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind.